Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich :
Die Lieferungen und Leistungen der BAKS GmbH (im Weiteren genannt BAKS) erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Bestimmungen der jeweils gültigen Preisliste, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Auf die den gelieferten Produkten beiliegenden Lizenzbedingungen der Hersteller wird ergänzend Bezug genommen.Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
2. Lieferungen und Leistungen :
2.1 Die Angebote der BAKS sind freibleibend und verstehen sich vorbehaltlich der Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der BAKS GmbH, spätestens jedoch durch Annahme der Lieferung durch den Kunden zustande.
2.2 BAKS ist berechtigt, von Verträgen zurückzutreten, sofern Tatsachen eintreten, die aufzeigen, daß der Kunde nicht kreditwürdig ist.
2.3 Dem Kunden zumutbare technische und gestalterische Abweichungen von Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts und der weiteren Entwicklung bleiben vorbehalten, ohne daß hieraus Rechte gegen BAKS hergeleitet werden können.
2.4 Das Recht zu zumutbaren Teillieferungen und deren Fakturierung bleibt der BAKS ausdrücklich vorbehalten.
2.5 Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten. wenn das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer übergeben wurde, soweit keine anderweitige ausdrückliche schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
Verzögert sich die Versendung versandbereiter Ware aus Gründen, die nicht von BAKS zu vertreten sind, so können die Vertragsprodukte auf Kosten und Gefahr des Kunden eingelagert werden.
2.6 Der Liefertermin wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen der BAKS vereinbart und versteht sich unverbindlich und vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung und unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, unabhängig davon, ob diese bei BAKS oder beim Hersteller eintreten, insbesondere höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, nicht erteilen behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, Rohstoffmangel, unverschuldete verspätete Materialanlieferungen. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend und zwar auch auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Verlängert wird auch eine in diesem Falle evtl. vom Kunden gesetzte Nachfrist um die Dauer des unvorhergesehenen Ereignisses. Sollte BAKS mit einer Lieferung mehr als vier Wochen in Verzug geraten, kann der Kunde nach einer schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist unter Ausschluß weiterer Ansprüche vom Vertrag zurücktreten. Ein Anspruch des Kunden auf Schadenersatz wegen Lieferverzug ist im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen, im übrigen ist die Haftung auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, maximal jedoch 5% des Lieferwerts begrenzt. BAKS behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die durch eines der o.g. Ereignisse hervorgerufene Lieferverzögerung länger als sechs Wochen andauert und dies nicht von BAKS zu vertreten ist.
3. Die Vereinbarung über die Verschiebung von Lieferterminen bedarf der Schriftform. Bei Verzug der Annahme hat BAKS zusätzlich zu dem Zahlungsanspruch das Recht, wahlweise einen neuen Liefertermin zu bestimmen oder vom Vertrag zurückzutreten.
4. Prüfung und Gefahrübergang
4.1 Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung laut Rechnung zu überprüfen. Unterbleibt eine Rüge innerhalb von sechs Tagen so gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
4.2 Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zu einer Verweigerung der Abnahme.
4.3 Die Gefahr geht mit Übergabe des Vertragsproduktes an den Frachtführer, dessen Beauftragten oder andere Personen, die von BAKS benannt sind, auf den Kunden über. Soweit sich der Versand ohne Verschulden der BAKS verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Die Bestimmungen aus 4.3 gelten auch bei Rücksendungen nach Mängelbeseitigung bzw. entgeltlicher Serviceleistung an den Kunden.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
5.1 Die sich aus der jeweils gültigen Preisliste ergebenden Preise verstehen sich ab Auslieferungslager Bremen. Mehrwertsteuer und andere gesetzliche Abgaben im Lieferland sowie Verpackung, Transportkosten, Transportversicherung, Umwelt- und Abwicklungspauschale werden dem Kunden entsprechend der jeweils geltenden Preisliste berechnet.
5.2 BAKS behält sich das Recht vor, den Preis angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluß des Vertrages Kostenerhöhungen - insbesondere auf Grund von Preiserhöhungen von seiten der Lieferanten oder von Wechselkursschwankungen - bei BAKS eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
5.3 Zahlungen sind 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Rechnungsstellung erfolgt mit Lieferung. Schecks werden lediglich erfüllungshalber angenommen.
Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht BAKS ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.
5.4 BAKS ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist BAKS berechtigt, die Zahlung zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist BAKS berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.
5.5 Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen von uns nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen.
5.6 Soweit von den obenstehenden Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden Grund abgewichen wird, kann BAKS jederzeit wahlweise Lieferung Zug um Zug gegen Barzahlung, Vorleistung oder Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen einschließlich derjenigen, für die BAKS Wechsel hereingenommen hat oder für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden sofort fällig.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Das Vertragsprodukt bleibt Eigentum vom BAKS bis zur Erfüllung aller, auch zukünftiger Forderungen aus diesem Vertrag und darüber hinaus aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden.
6.2 Der Kunde ist widerruflich zur Weitergabe der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt, soweit er seinerseits unter eigenem Eigentumsvorbehalt Weiterverkauf, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherheitsübereignung in irgendeiner Form. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum der BAKS hinzuweisen und BAKS unverzüglich zu unterrichten.
6.3 Bei Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit BAKS nicht gehörenden Waren erwirbt BAKS Miteigentum anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für BAKS als Hersteller i.S.d. § 950 BGB, ohne BAKS zu verpflichten. An verarbeiteter Ware entsteht Miteigentum von BAKS im Sinne der vorstehenden Bestimmungen.
6.4 Bei Zahlungsverzug, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen von BAKS an Kunden, oder bei Vermögensverfall des Kunden darf BAKS zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes an der Vorbehaltsware die Geschäftsräume des Kunden betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen.
6.5 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder die Pfändung des Liefergegenstandes durch BAKS gelten nicht als Vertragsrücktritt, sofern der Kunde Kaufmann ist.
6.6 Der Kunde tritt seine Forderungen aus Weitergabe der Vor-behaltsware im jeweiligen Rechnungswert der Vorbehaltsware zum Zeitpunkt der Bestellung im Voraus an BAKS ab. Der Kunde bleibt zur Einziehung auch nach de Abtretung berechtigt.
6.7 Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt BAKS. Für die Bewertung der Sicherheiten ist bei der Vorbehaltsware der zur Zeit des Freigabeverlangens geltende Netto-Listenpreis der BAKS maßgeblich, bei abgetretenen Forderungen ist vom Netto-Rechnungsbetrag abzüglich eines Sicherheitsabschlages von 30% auszugehen. Handelt es sich um Forderungen, bei welchen der Abnehmer des Kunden bereits in Zahlungsverzug ist oder Tatsachen bekannt sind, die berechtigten Grund zu der Annahme geben, daß ein Ausfall zu befürchten ist, so beträgt der Abschlag 50%. Bei wegen Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung nur in Form von Miteigentum bestehenden Sicherheiten ist vom Netto-Listenpreis der von BAKS gelieferten Ware abzüglich eines Abschlags von 30% auszugehen.
6.8 Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum von BAKS. Sie dürfen vom Kunden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit BAKS über den Test- und Vorführzweck hinaus benutzt werden.
7. Gewährleistung
7.1 BAKS gewährleistet, daß die Vertragsprodukte nicht mit wesentlichen Mängeln, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, behaftet sind. Die Herstellung der Vertragsprodukte erfolgt mit der gebotenen Sorgfalt. Die Parteien sind sich jedoch darüber bewußt, daß es nachdem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.
7.2 BAKS gewährleistet, daß die Vertragsprodukte in der Produktinformation allgemein zutreffend beschrieben und in dem Rahmen grundsätzlich einsatzfähig sind. Die technischen Daten und Beschreibungen in der Produktinformation allein stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar. Eine Zusicherung von Eigenschaften im Rechtssinne ist nur dann gegeben, wenn die jeweiligen Angaben von BAKS schriftlich bestätigt werden.
BAKS übernimmt keine Gewähr dafür, daß die Programmfunktionen den Anforderungen des Kunden genügen bzw. Schäden, die zurückzuführen sind auf: betriebsbedingte Abnutzung und normalen Verschleiß / unsachgemäßen Gebrauch / Bedienungsfehler und fahrlässiges Verhalten des Kunden/Betrieb mit falscher Stromart oder -spannung sowie Anschluß an ungeeignete Stromquellen/Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingte Überspannungen/Feuchtigkeit aller Art/falsche oder fehlerhafte Programm-Software- und/oder Verarbeitungsdaten sowie jegliche Verbrauschsstelle, es sei denn, der Kunde weist nach, daß diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind.
Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn Serien-Nummer, Copyright-Vermerke, Typbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden.
7.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate und beginnt mit Gefahrübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für den Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Gewährleistungsansprüche sind nicht übertragbar.
Unabhängig davon gibt BAKS etwaige weitergehende Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller in vollem Umfang an den Kunden weiter, ohne dafür selbst einzustehen.
7.5 Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl von BAKS Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von BAKS über. Falls BAKS Mängel innerhalb einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist nicht beseitigt, ist der Kunde berechtigt, die Rückgängigmachung des Vertrages oder eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
7.6 Im Falle der Nachbesserung übernimmt BAKS Arbeitskosten. Alle sonstigen Kosten der Nachbesserung sowie mit einer Ersatzlieferung verbundenen Nebenkosten, insbesondere Transportkosten für das Ersatzstück, trägt der Kunde, soweit die sonstigen Kosten zum Auftragswert nicht außer Verhältnis stehen.
7.7 Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, daß kein Ge-währleistungsfall vorliegt, ist BAKS berechtigt, alle Aufwendungen ersetzt zu verlangen. Kosten der Überprüfung/Reparatur werden zu den jeweils gültigen Servicepreisen der BAKS berechnet.
7.8 Alle weiteren oder anderen als in diesen Bestimmungen vorgesehenen Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit sich nicht aus diesen Bestimmungen etwas anderes ergibt.
7.9 Bei Inanspruchnahme der Gewährleistung/Garantie sowie bei kostenpflichtigen Reparaturaufträgen und Retouren jeglicher Art hat der Kunde die Abwicklungsrichtlinien des Kundendienstes in der jeweils gültigen Fassung bzw. die entsprechenden Verfahrensweisen in der jeweils gültigen BAKS-Fachhandelspreisliste zu beachten.
8. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter
8.1 BAKS übernimmt keine Haftung dafür, daß die Vertragsprodukte keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen. Der Kunde hat BAKS von allen gegen ihn aus diesem Grund erhobenen Ansprüchen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
8.2 Soweit die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden gefertigt wurden, hat der Kunde BAKS von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden. Etwaige Prozeßkosten sind angemessen zu bevorschussen.
9. Haftung und weitergehende Gewährleistung
9.1 Soweit sich aus diesen Bestimmungen nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden- gleich aus welchen Rechtsgründen- ausgeschlossen. BAKS haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haftet BAKS nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden. Der Ausschluß gilt insbesondere auch für Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluß, Verletzung von Nebenpflichten und Produzentenhaftung gem. § 823 BGB.
9.2 Die Haftungsfreizeichnung gilt nicht, wenn die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Kunde wegen des Fehlens einer das Folgeschadenrisiko umfassenden Eigenschaftssicherung Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend macht.
9.3 Sofern BAKS fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht für Sach- und Personenschäden von BAKS auf die Ersatzleistung seiner Produkthaftplicht-Versicherung begrenzt. Die Ersatzpflicht ist in jedem Fall auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbaren Schaden begrenzt.
9.4 Vorstehende Haftungsschlüsse und Begrenzungen gelten nicht für Ansprüche gemäß Produkthaftungsgesetz oder wegen anfänglichem Unvermögen oder von BAKS zu vertretender Unmöglichkeit. Soweit eine Haftung ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10. Export- und Importgenehmigungen
10.1 Von BAKS gelieferte Produkte und technisches Know-how sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten - einzeln oder in systemintegrierter Form - ist für den Kunden genehmigungspflichtig und unterliegt grundsätzlich den Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland bzw. des anderen mit dem Kunden vereinbarten Lieferlandes. Der Kunde muß sich über diese Vorschriften selbständig nach deutschen Bestimmungen beim Bundesausfuhramt, 65760 Eschborn/Taunus, nach US-Bestimmungen beim US-Department of Commerce, Office of Export Administration, Washington, D.C. 20230, erkundigen. Unabhängig davon, ob der Kunde den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Vertragsprodukte angibt, obliegt es dem Kunden in eigener Verantwortung, die ggf. notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörden einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert.
10.2 Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch Kunden an Dritte, mit und ohne Kenntnis der BAKS, bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Kunde haftet für die ordnungsgemäße Beachtung dieser Bedingungen gegenüber BAKS.
11. EG-Einfuhrumsatzsteuer
11.1 Soweit der Kunde seinen Sitz außerhalb Deutschlands hat, ist er zur Einhaltung bezüglich der Regelung der Einfuhrumsatzsteuer der Europäischen Union verpflichtet. Hierzu gehört insbesondere die Bekanntgabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer an BAKS ohne gesonderte Anfrage. Der Kunde ist verpflichtet, auf Anfrage die notwendigen Auskünfte hinsichtlich seiner Eigenschaft als Unternehmer, hinsichtlich der Verwendung und des Transports der gelieferten Waren sowie hinsichtlich der statistischen Meldepflicht an BAKS zu erteilen.
11.2 Der Kunde ist verpflichtet, jeglichen Aufwand- insbesondere eine Bearbeitungsgebühr - der bei BAKS aus mangelhaften bzw. fehlerhaften Angaben des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer entsteht, zu ersetzen.
11.3 Jegliche Haftung von BAKS aus den Folgen der Angaben des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer bzw. den relevanten Daten hierzu ist ausgeschlossen, soweit von seiten BAKS nicht Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
12. Wartungsverträge Software
12.1. Ein Software-Wartungsvertrag für von BAKS gelieferte Software-Produkte berechtigt zum kostenlosen Bezug aller regulären Programm-Updates und zur kostenlosen Nutzung des Second-Level-Supports. Für Referenzdaten-Updates werden evtl. lediglich die Kostenpauschalen für das Datenträger-Versand-Handling berechnet. Programm-Updates aufgrund von Veränderungen der eingesetzten Schnittstellen-Module sind im Umfang des Wartungsvertrages ebenfalls enthalten.
Während der Vertragslaufzeit übernimmt BAKS folgende Leistungen :
- notwendige Anpassungen bei Änderung einschlägiger Gesetze
- Beseitigung organisatorischer und programmtechnischer Mängel,
soweit diese mit angemessenem Aufwand behoben werden können
- Aktualisierung der Dokumentation / des Hilfesystems
- fernmündliche Beratung im Rahmen des Second-Level-Support
Dem Auftraggeber wird im Rahmen des Wartungsvertrages jeweils die jüngste Programmfassung zur Nutzung zur Verfügung gestellt. Die Wartungsleistungen beziehen sich demgemäß nur auf diese Programmfassung. Die Wartungsleistungen werden im Betrieb des Auftragnehmers erbracht. Leistungen, die auf Anforderung des Auftraggebers in dessen Betrieb erbracht werden, müssen gesondert berechnet werden.
12.2. Das Vetragsverhältnis beginnt mit dem Tag der Lieferung der Software an den Auftraggeber und verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn es nicht 3 Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.
13. Allgemeine Bestimmungen
13.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
13.2. Erfüllungsort und Gerichtsstand bei Kunden im Sinne von §24 AGBG ist Bremen. BAKS ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
13.3 Es gilt des Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Wiener UN Abkommen (UNCITRAL) über den internationalen Warenverkehr ist ausgeschlossen.
13.4 Die Auftragsabwicklung erfolgt innerhalb der BAKS Unternehmensgruppe mit Hilfe automatischer Datenverarbeitung. Der Kunde erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung der BAKS im Rahmen vertraglicher Beziehungen bekannt gewordenen und zur Auftragsabwicklung notwendigen Daten. Der Kunde ist auch damit einverstanden, daß BAKS die aus der Geschäftsbeziehung mit ihm erhaltenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes für geschäftliche Zwecke von BAKS auch innerhalb der BAKS Unternehmensgruppe verwendet.
13.5 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, so werden die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch angemessene Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entsprechen.
Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.